5 Dez

Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 27. April 2017 (2 O 7905/15) entschieden, dass ein privater Krankenversicherer die Kündigung einer Vollversicherung nur dann anerkennen muss, wenn der Versicherte einen ausreichenden Ersatz-Versicherungsschutz nachweist. Beim Abschluss eines Vertrages bei einem englischen Versicherer ist das gegebenenfalls nicht der Fall.

Ein Mann und späterer Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer mit Wirkung vom 1. Januar 2012 eine private Krankheitskosten-Vollversicherung abgeschlossen. Als der Versicherer drei Jahre später die Beiträge erhöhte, kündigte der Kläger den Vertrag. Als Nachweis für eine Folgeversicherung legte er seinem Versicherer eine Versicherungsbestätigung eines englischen Versicherers vor.
Der deutsche Versicherer war der Ansicht, dass der bescheinigte Versicherungsschutz nicht die Voraussetzungen des § 193 Absatz 3 VVG erfülle. Danach darf u.a. der jährliche Selbstbehalt nicht mehr als 5.000,- € ausmachen. Deswegen wies der private Krankenversicherer die Kündigung zurück.
Das LG Nürnberg-Fürth wies die Klage des Versicherten auf Anerkennung seiner Kündigung als unbegründet zurück.
Das Gericht bestätigte dem deutschen Versicherer, dass der mit dem englischen Versicherer abgeschlossene Vertrag nicht die Vorschrift des § 193 Absatz 3 VVG erfülle, da schon nach den Vertragsbedingungen selbst bei einer mittelschweren Erkrankung der höchstzulässige Selbstbehalt von jährlich 5.000,- € überschritten werde. Mit dem Begriff „Selbstbehalt“ sind nicht nur Regelungen gemeint, die den Versicherungsnehmer verpflichten, einen kalenderjährlichen Grundbetrag der erstattungsfähigen Krankheitskosten selbst zu tragen, sondern auch solche, die bewirkten, dass der Versicherungsnehmer ab einem bestimmten Aufwandsvolumen die dieses übersteigenden Krankheitskosten selbst zu tragen hat. Hierzu enthält der Vertrag mit dem englischen Versicherer eine Vielzahl von Bestimmungen zum Nachteil des Klägers. Nach den vorgelegten Versicherungsbedingungen ist im streitgegenständlichen Folge-Versicherungsvertrag die Kostenerstattung für einzelne ambulante und stationäre Behandlungen teilweise derart erheblich eingeschränkt, dass der maximale Selbstbehalt von 5.000,- € realistischer Weise nicht gehalten werden kann.
Im Gegensatz zum deutschen Recht werde auch das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers nicht abbedungen. Ferner sei der Vertrag ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert. Insgesamt ist er von den Anforderungen, die an einen Ersatz-Versicherungsschutz gestellt würden, und ohne den der beklagte deutsche Krankenversicherer die Kündigung des Klägers nicht anerkennen müsse, weit entfernt.
Der Wortlaut der Entscheidung kann auf den Internetseiten der Bayerischen Justiz nachgelesen werden.



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