• Nicht vergessen: Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss zur bAV
12 Aug

Ab Januar sind Sie in der Pflicht!

2018 wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt, um Betriebsrenten wieder attraktiver und lukrativer zu machen. Seither müssen für neu abgeschlossene Verträge vom Arbeitgeber mindestens 15 % des gehaltsumgewandelten Beitrags als Zuschuss zusätzlich in den Vertrag mit eingebracht werden. Im Januar 2022 zündet die letzte Stufe des Gesetzes. Ab dann müssen Sie auch bei älteren Verträgen einen Zuschuss von mindestens 15 % des Gehaltsumwandlungsbetrags zuzahlen. Doch was sich so einfach ließt, hat in der Praxis einige Haken.

Was, wenn Sie nicht zuzahlen?

Die BRSG-konforme „Nachrüstung“ der betrieblichen Altersvorsorgeverträge in Ihrer Firma ist natürlich mit einem gewissen Aufwand verbunden. Daher verstehen wir, dass die Frage auftaucht, was denn ist, wenn man einfach alles weiterlaufen lässt wie bisher. Faktisch würden Sie dann einen arbeitsrechtlichen Gesetzesverstoß begehen. Ein Mitarbeiter hätte Anspruch auf entsprechende Entschädigung – inkl. aller entgangenen möglichen Wertsteigerungen, die ihm entgangen sind. Und da es sich ja um eine lebenslange Zusatzrente handelt, kann Ihr Unternehmen bis zum Tod des Mitarbeiters zahlen. Das wird mehr sein als nur die 15 % Pflichtzuschuss. Bei einem Personenunternehmen wird dieses Firmenproblem gleichzeitig auch Privatproblem der Inhaber, bei einer Kapitalgesellschaft kann es bedingt durch die Haftungssituation Privatproblem von Geschäftsführer oder Vorstand werden. Es droht also keine Strafe – aber ein Bumerang. Und der wird mindestens genauso wehtun.

Einfach Beitrag erhöhen? Das wird oft nicht möglich sein!

Je älter ein Vertrag ist, desto schwieriger wird es werden, einfach den Beitrag zu erhöhen. Der vorgeschriebene Garantiezins wurde in den letzten Jahren regelmäßig gesenkt, da es die anhaltende Nullzinsphase zunehmend schwieriger macht, diese alten, hohen Garantieverpflichtungen zu erfüllen. Generell mussten sehr viele Tarife aufgrund dieser Situation alleine wegen der Kalkulation geschlossen werden. In solche Verträge werden Sie nicht einfach so von einem Monat auf den anderen 15 % mehr Beitrag zahlen können. Das für jeden Vertrag einzeln mit dem Versicherer abzuklären, ist ein enormer Aufwand. Diesen Aufwand können wir Ihnen ersparen, denn wir haben eine Lösung für Sie.

Positiv mit neuer Betriebsrente bei den Mitarbeitern positionieren

Ihr Zuschuss kann problemlos in einen separaten Vertrag fließen. Das erleichtert die Abwicklung enorm. Allerdings wird man hier bei den meisten Anbietern am Mindestbeitrag scheitern, der tariflich vorgesehen ist. Nur eine Handvoll Anbieter haben ihre Tarife insofern angepasst, dass sie „Anhängselverträge“ auch zu sehr kleinen Monatsbeiträgen ermöglichen. Aber keine Sorge, wir haben unsere Hausaufgaben gemacht und den Markt sondiert. Wir wissen, wo es möglich ist.

Für Sie so wenig Aufwand wie möglich

Wir wickeln das in Ihrem Team gerne alles für Sie ab. Wir erstellen alle nötigen Unterlagen inkl. der Ergänzung zur Entgeltumwandlungsvereinbarung für Sie. Wir informieren und bereiten Ihrem Personalbüro alles unterschriftsreif vor. Unser Ziel ist es, in enger Zusammenarbeit mit Ihrem Personalbüro, Ihren Betrieb bis Januar „BRSG-konform“ zu machen, damit Ihnen keine Nachteile entstehen können. Dafür fallen Ihnen natürlich keine gesonderten Kosten an. Gerne stellen wir Ihnen unser Konzept und den dazugehörigen Fahrplan vor.


Bitte kontaktieren Sie uns, wenn wir dieses Problem für Sie lösen sollen!


Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema:

Herr Paike Gerrit Teßmer

Tel. 0 72 37 48 51-12

p.tessmer@tessmer-group.de

Hier können Sie eine Videoberatung anfordern VEMA Beratung (vema-eg.de)



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