19 Jan

Das Sozialgericht Dresden hat mit Urteil vom 9. März 2017 entschieden (S 39 VE 25/14), dass Rentenzahlungen aus einer privaten Unfallversicherung zumindest teilweise auf eine sog. Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz angerechnet werden dürfen.

Eine 59-jährige Frau und spätere Klägerin wurde zum Jahreswechsel 2010 Opfer einer Straftat. Ein Unbekannter hatte ihr von hinten brutal auf den Kopf geschlagen und dabei ein Schädel-Hirn-Trauma verursacht. Wegen der Folgen des Angriffs konnte sie ihren Beruf als Sekretärin nur eingeschränkt ausüben.
Anfänglich zahlte der Kommunale Sozialverband Sachsen der Klägerin eine Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Höhe von monatlich 708,- Euro.
Nachdem der Verband Kenntnis erlangte, dass die Klägerin auch noch eine Rente aus einer von ihrem Ehemann für sie und ihn abgeschlossenen privaten Unfallversicherung in Höhe von monatlich 990,- Euro, rechnete er 580,- Euro auf die Beschädigtenrente an.
Dagegen klagte die Frau und begründete, dass eine Anrechnung nur dann möglich sei, wenn sie und nicht ihr Ehemann den Vertrag abgeschlossen hätte. Vor Gericht unterlag die Frau.
Nach richterlicher Ansicht besteht der Sinn einer Versorgungsrente u.a. in einem sog. Berufsschadensausgleich, durch welchen Einkommensverluste nach einer Schädigung ausgeglichen werden sollen. Auf diesen werden zahlreiche Einkommensarten, so auch Renten aus einer privaten Unfallversicherung, anzurechnen.
Unerheblich ist, dass die Klägerin den Vertrag über die private Unfallversicherung nicht selbst abgeschlossen hat. Maßgeblich ist nur, dass sie unmittelbar zum Kreis der Begünstigten gehört.
Ihr Ehemann und die Klägerin selbst waren bei Vertragsschluss berufstätig. Daher kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass die Beitragszahlungen aus dem Familieneinkommen, d.h. auch aus dem Einkommen der Klägerin, finanziert wurden.
Deswegen wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.



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